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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2006 - 18 B 613/06   

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https://dejure.org/2006,13258
OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2006 - 18 B 613/06 (https://dejure.org/2006,13258)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.11.2006 - 18 B 613/06 (https://dejure.org/2006,13258)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. November 2006 - 18 B 613/06 (https://dejure.org/2006,13258)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begründung eines öffentlichen Interesses an der Beschäftigung des Ausländers im aufenthaltsrechtlichen Sinne durch das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers

Verfahrensgang

  • VG Minden - 7 L 163/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2006 - 18 B 613/06

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2007, 71
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.11.1991 - 1 B 132.91

    Ausländer - Unselbstständige Erwerbstätigkeit - Aufenthaltsgenehmigung -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2006 - 18 B 613/06
    hierzu BVerwG, Beschluss vom 4.11.1991 - 1 B 132.91 -, InfAuslR 1992, 4.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 11 S 2891/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die mit der Rücknahme der bisherigen

    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass allein das Interesse des Arbeitgebers, der einen adäquaten Ersatz an Personal "im Bereich des Gebäudemanagements" zu finden nicht in der Lage sei, an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers, der sein bester Mitarbeiter sei, ein öffentliches Interesse in diesem Sinne nicht zu begründen vermag (dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2006 - 18 B 613/06 -, juris Rn. 4 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2023 - A 10 S 2367/22

    Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von 30 Monaten;

    Für die Annahme eines öffentlichen Interesses reicht das Einstellungsinteresse eines Arbeitgebers allein nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2021 - 11 S 2891/20 - VBlBW 2022, 370 = juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2006 - 18 B 613/06 - NWVBl 2007, 149 = juris Rn. 5 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken für einen ehemaligen

    Anderenfalls würde der Normalfall zum Ausnahmefall, was der Begrenzungsfunktion des Gesetzes widerspräche (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 24 CS 07.31 - juris Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2006 - 18 B 613/06 - juris Rn. 5 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 24. August 1994 - 11 S 806/93 - juris Rn. 27).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.04.2010 - 2 M 22/10

    Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung als Spezialitätenkoch

    Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung und ist keine Frage der sachgerechten Ermessensausübung durch die Behörde (vgl. OVG NW, Beschl. v. 17.11.2006 - 18 B 613/06 -, InfAuslR 2007, 71).

    Darin ist aber ein öffentliches Interesse im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zu erkennen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 17.11.2006, a. a. O.).

  • VG Stuttgart, 15.04.2009 - 5 K 4098/08

    Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels und die Fiktionsbescheinigung

    Auch insoweit obliegt es ausschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ein arbeitsmarktpolitisches Interesse zu beurteilen, weswegen sie zu beteiligen ist (vgl. Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNr. 322; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht in der anwaltlichen Praxis, 2008, § 3 RdNr. 305; a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.11.2006 - 18 B 613/06 -, InfAuslR 2007, 71 = AuAS 2007, 26, ohne ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Zustimmungsverfahren).
  • VG Düsseldorf, 28.07.2023 - 2 L 1179/23

    Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts aus Gründen der

    vgl. ähnlich auch etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 11 S 2891/20 -, juris, Rn. 61; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2006 - 18 B 613/06 -, juris, Rn. 5 ff. zu § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F.
  • VG Hannover, 24.09.2021 - 5 A 1357/21

    Eheliche Lebensgemeinschaft; Geduldeter Ausländer; Privatwirtschaftliches

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass bezüglich des Klägers ein rein privatwirtschaftliches Einstellungsinteresse besteht, das allein jedenfalls kein öffentliches Interesse begründet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2006 - 18 B 613/06 -, juris, Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2010 - 17 B 1396/10

    Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an einen eine Beschäftigung als

    13 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2006 - 18 B 613/06 -, InfAuslR 2007, 71.
  • VG Köln, 29.07.2019 - 12 L 74/19
    Da das öffentliche Interesse ausdrücklich nur in begründeten Einzelfällen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, muss es über das Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung eines bestimmten ausländischen Arbeitnehmers, so schon: OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2006 - 18 B 613/06 -, und erst recht über das private Beschäftigungsinteresse des Ausländers hinausgehen.
  • VG München, 21.10.2020 - M 12 K 20.3371

    Keine Aufenthaltserlaubnis einer langfristig Aufenthaltsberechtigten mangels

    Das rein privatwirtschaftliche Einstellungsinteresse des Arbeitgebers allein begründet kein öffentliches Interesse (OVG NRW, B.v. 17.11.2006 - 18 B 613/06 - juris).
  • VG Würzburg, 21.12.2012 - W 7 S 12.1006

    Aufenthaltserlaubnis, arbeitsmarktpolitisches Interesse, Ehebestandszeit,

  • VGH Bayern, 22.02.2007 - 24 CS 07.31

    Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung - Spezialist - öffentliches

  • VG Berlin, 07.06.2010 - 1 K 84.09

    Visum zur Erwerbstätigkeit und Frage des Spezialisten im Sinne des § 28 BeschV

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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 19.01.2006 - 1 A 290/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,17979
OVG Bremen, 19.01.2006 - 1 A 290/05 (https://dejure.org/2006,17979)
OVG Bremen, Entscheidung vom 19.01.2006 - 1 A 290/05 (https://dejure.org/2006,17979)
OVG Bremen, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - 1 A 290/05 (https://dejure.org/2006,17979)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Psychische Erkrankung und die Hilfsbedürftigkeit der Ehefrau als Grund für die aufenthaltsrechtliche Duldung des Ehegatten; Unbeschränktes Aufenthaltsrecht der Ehefrau und des vermeintlich gemeinsamen Kindes als Grund für die Versagung des Aufenthaltsrechtes des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 a; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 61 Abs. 1; AufenthG § 56 Abs. 3; GG Art. 6; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
    D (A), Duldung, räumliche Beschränkung, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Ausländerbehörde, Schutz von Ehe und Familie, gewöhnlicher Aufenthalt, Zumutbarkeit, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung

  • Judicialis

    AuslG § 56 Abs. 3; ; AufenthG § 60a Abs. 2; ; AufenthG § 61 Abs. 1; ; BremVwVfG § 3 Abs. 1; ; GG Art. 6; ; SGB I § 30 Abs. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2007, 71
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - 19 B 2364/03

    D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung,

    Auszug aus OVG Bremen, 19.01.2006 - 1 A 290/05
    Das Begehren des Klägers kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn mit einem Teil der Rechtsprechung (OVG Nordrhein-Westfalen, zuletzt Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - ) zwar die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Bezirks angenommen wird, in dem sich die Familienangehörigen aufhalten und in den der Ausländer wechseln will, ein materieller Anspruch auf Erteilung einer (weiteren) Duldung aber nur anerkannt wird, wenn sich die Familieneinheit nicht in dem Bezirk herstellen lässt, auf den die Duldung des Ausländers bislang beschränkt war.
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 2.88

    Verfahren und Rechtsschutz bei Asylfolgeantrag

    Auszug aus OVG Bremen, 19.01.2006 - 1 A 290/05
    Durch die räumliche Beschränkung wird der Ausländer nämlich gehindert, in einem anderen Bezirk seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, der Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a BremVwVfG, § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I; vgl. dazu auch die stRspr des BVerwG seit BVerwGE 80, 313).
  • OVG Thüringen, 22.01.2004 - 3 EO 1060/03

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Unterlassen von Abschiebemaßnahmen; Vorwegnahme

    Auszug aus OVG Bremen, 19.01.2006 - 1 A 290/05
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats - jedenfalls im Grundsatz - auch dann, wenn der Ausländer eine Änderung dieser räumlichen Beschränkung und die Zuweisung in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde begehrt (weitergehend im Sinne einer ausnahmslosen Geltung offenbar OVG Mecklenburg-Vorpommern NordÖR 1999, 74 und NordÖR 2001, 73; OVG Berlin NVwZ-Beilage I 2001, 20; Thüringer OVG InfAuslR 2004, 336).
  • OVG Hamburg, 26.11.2003 - 1 Bs 566/03

    D (A), Duldung, Gewöhnlicher Aufenthalt, Räumliche Beschränkung,

    Auszug aus OVG Bremen, 19.01.2006 - 1 A 290/05
    An den genannten materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Duldung in einem anderen Bezirk änderte sich im Übrigen auch dann nichts, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BremVwVfG angenommen werden könnte (so der 1. Senat des OVG Hamburg, InfAuslR 2004, 108).
  • VGH Hessen, 24.06.1996 - 10 TG 2557/95

    Zum Anspruch auf Familienzusammenführung - hier: geduldete

    Auszug aus OVG Bremen, 19.01.2006 - 1 A 290/05
    Ob von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen ist, wenn "zwingende Gründe", etwa der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, für einen Ortswechsel des Ausländers sprechen (so das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung; ebenso Hessischer VGH InfAuslR 1996, 360; Niedersächsisches OVG NVwZ-Beil. I 2003, 22; OVG Hamburg, 3. Senat, NordÖR 2004, 344), hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung offen lassen können.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.09.1998 - 2 M 80/98

    Örtliche Zuständigkeit; Gewöhnlicher Aufenthalt; Tatsächlicher Aufenthalt;

    Auszug aus OVG Bremen, 19.01.2006 - 1 A 290/05
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats - jedenfalls im Grundsatz - auch dann, wenn der Ausländer eine Änderung dieser räumlichen Beschränkung und die Zuweisung in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde begehrt (weitergehend im Sinne einer ausnahmslosen Geltung offenbar OVG Mecklenburg-Vorpommern NordÖR 1999, 74 und NordÖR 2001, 73; OVG Berlin NVwZ-Beilage I 2001, 20; Thüringer OVG InfAuslR 2004, 336).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2004 - 3 L 179/00

    Zulässigkeit eines Wintergartens auf einem Flachdachgebäude ; Möglichkeit der

    Auszug aus OVG Bremen, 19.01.2006 - 1 A 290/05
    Ob von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen ist, wenn "zwingende Gründe", etwa der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, für einen Ortswechsel des Ausländers sprechen (so das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung; ebenso Hessischer VGH InfAuslR 1996, 360; Niedersächsisches OVG NVwZ-Beil. I 2003, 22; OVG Hamburg, 3. Senat, NordÖR 2004, 344), hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung offen lassen können.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2007 - 2 M 13/07

    Weitere Duldung für anderen Beschränkungsbereich

    Die Notwendigkeit, entgegen der Beschränkung des § 61 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG eine Duldung für einen anderen Bezirk zu erteilen, kann aber nur dann bestehen, wenn Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder andernfalls voneinander getrennt leben müssten und ihnen eine solche Trennung auch vorübergehend, d.h. für die Dauer der Duldung, nicht zuzumuten ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.01.2006 - 1 A 290/05 - InfAuslR 2007, 71).

    Das ist indes nicht der Fall, wenn der Aufenthalt der anderen Familienmitglieder nicht räumlich beschränkt ist und die familiäre Lebensgemeinschaft deshalb auch am Aufenthaltsort des Ausländers hergestellt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.01.2006, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 09.10.2006 - 1 B 282/06

    Duldung; Räumliche Beschränkung; Ortswechsel; Länderverteilung; Familie; Örtliche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt den Beschluss vom 12.01.2006 - 1 A 290/05 - NordÖR 2006, 175) ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält, für die Entscheidung über ein Duldungsbegehren örtlich unzuständig, wenn der Aufenthalt des Ausländers zuletzt auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde räumlich beschränkt war, die ihm eine Duldung erteilt hat oder hatte, und der Ausländer die -auch über das Ende der Duldung hinaus fortdauernde - räumliche Beschränkung missachtet.
  • OVG Bremen, 09.10.2006 - 1 S 283/06

    Duldung; Räumliche Beschränkung; Ortswechsel; Länderverteilung; Familie; Örtliche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt den Beschluss vom 12.01.2006 - 1 A 290/05 - NordÖR 2006, 175) ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält, für die Entscheidung über ein Duldungsbegehren örtlich unzuständig, wenn der Aufenthalt des Ausländers zuletzt auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde räumlich beschränkt war, die ihm eine Duldung erteilt hat oder hatte, und der Ausländer die -auch über das Ende der Duldung hinaus fortdauernde - räumliche Beschränkung missachtet.
  • OVG Bremen, 04.06.2008 - 1 B 163/08

    D (A), Duldung, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Der Senat hat zugleich wiederholt in Betracht gezogen, dass eine andere Beurteilung dann gerechtfertigt sein könne, wenn aus zwingenden Gründen, etwa zum Schutz von Ehe und Familie, ein Wechsel des Aufenthaltsortes geboten sei (vgl. OVG Bremen, B. v. 19.01.2006 - 1 A 290/05, InfAuslR 2007, 71; B. v. 09.10.2006 - 1 B 282/06, InfAuslR 2007, 63).
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